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WasKwV · Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV ст. 10Anwendungsvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig anzuwenden: a)

bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1943;

b) bei der Veranlagung zur Vermögensteuer und zur Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1943;

c) bei der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1943.

(2) ...

(3) § 8 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1984 enden.