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WasKwV · Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV ст. 5Vermögensteuer und Aufbringungsumlage

ДействуетОфициальный текст

Die Vermögensteuer und die Aufbringungsumlage, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, sind während der Bauzeit nicht zu entrichten. Sie ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.