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WasSiG · Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

WasSiG ст. 29Ordnungswidrigkeiten

Vierter Teil Straf- und Bußgeldbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,

2.

die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,

3.

eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,

4.

entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5.

entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.