WasSkiV 1990 · Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
WasSkiV 1990 ст. 5
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.