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WPflG · Wehrpflichtgesetz

WPflG ст. 29aVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung

Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

ДействуетОфициальный текст

Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde, 1.

wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder

2.

wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.

Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.