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WeinFöGewV · Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

WeinFöGewV ст. 16Rechnungsführung

Abschnitt 3 Pflichten

ДействуетОфициальный текст

Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.