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WeinG 1994 · Weingesetz

WeinG 1994 ст. 14Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen

3. Abschnitt Verarbeitung

ДействуетОфициальный текст

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass 1.

Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen benutzt werden,

a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen, b)

aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen,

c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,

2.

Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,

3.

Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.