WeinSBV · Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
WeinSBV ст. 7Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein Begleitdokument verwendet,
2.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 15. Januar jedes Jahres vorlegt oder
3.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 10. September jedes Jahres vorlegt.