WerkstoffPrAusbV ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.