WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG ст. 66Weitere anwendbare Vorschriften
Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.