WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 104Beschwerde
Dritter Unterabschnitt Rechtsmittel
Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig.
WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Dritter Unterabschnitt Rechtsmittel
Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig.