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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO ст. 135Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

§ 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.