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WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

WPO ст. 51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages

Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

ДействуетОфициальный текст

Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.