WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.