WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO ст. 6Verbindliche Auskunft
Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.