WoBindG · Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
WoBindG ст. 5Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.