WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
WOS ст. 14Öffentliche Stimmauszählung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.