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WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

WOS ст. 16Wahlniederschrift

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen 1.

die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der gültigen Stimmen;

2.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

3.

im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten;

4.

im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;

5.

die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

6.

gegebenenfalls besondere während der Wahl der Bordvertretung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

(3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahlniederschrift dem Kapitän, dem Seebetriebsrat und den an Bord vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übermitteln.