WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
WOS ст. 27Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)
Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).