WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
WpHG ст. 113aEvaluierung
Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen
Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.