WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
WpHG ст. 138aÜbergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Abschnitt 18 Übergangsbestimmungen
Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.