WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
WpHG ст. 79Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
Abschnitt 11 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als systematischer Internalisierer tätig sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesanstalt übermittelt diese Information an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.