WpI-InhKontrollV · Verordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
WpI-InhKontrollV ст. 1Zielunternehmen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.