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WpIPrüfbV · Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

WpIPrüfbV ст. 20Kredite an bestimmte Personen

Unterabschnitt 2 Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage

ДействуетОфициальный текст

Stets zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite. Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der Marktmäßigkeit der Bedingungen zu prüfen und darzustellen.