WpIPrüfbV ст. 20Kredite an bestimmte Personen
Unterabschnitt 2 Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage
Stets zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite. Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der Marktmäßigkeit der Bedingungen zu prüfen und darzustellen.