WpIPrüfbV ст. 36Regelungsbereich
Abschnitt 7 Angaben zu Wertpapierinstitutsgruppen und Finanzkonglomeraten
(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
(2) Die Berichterstattung hat nach § 78 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erfolgen.