WRegV ст. 7Elektronische Kommunikation mit Unternehmen
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die elektronische Kommunikation
Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.