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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG ст. 33Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat

Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

ДействуетОфициальный текст

Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchststrafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Strafe hinaus erhöht werden.