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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG ст. 32Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Zweiter Abschnitt Verbandsbeiträge

ДействуетОфициальный текст

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.