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ZahnmedAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten

ZahnmedAusbV ст. 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.

Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten,

2.

Patientinnen und Patienten individuell betreuen,

3.

über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,

4.

Hygienemaßnahmen durchführen,

5.

Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,

6.

zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten,

7.

bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen,

8.

bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln,

9.

Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen und

10.

zahnärztliche Leistungen abrechnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.

digitalisierte Arbeitswelt und

5.

Kommunikation und Kooperation.