Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO ст. 11Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Abschnitt 1 Zahnärztliche Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.

(2) Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.

(3) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.