ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO ст. 113Anwesenheit weiterer Personen
Unterabschnitt 3 Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.