ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO ст. 40Zeugnis
Unterabschnitt 2 Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.