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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO ст. 57Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung

Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten den Studierenden oder die Studierende und die zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Mitteilung an den Studierenden oder die Studierende hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder sie auch nach einem erneuten Studium der Zahnmedizin nicht mehr zu der Prüfung zugelassen werden kann.