ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO ст. 77Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Unterabschnitt 4 Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.