ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG ст. 10Eintritt des Stellvertreters
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes
(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.
(2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).
(3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter entsprechend.