ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG ст. 12Beschwerderecht
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes
Der Vertrauensmann kann sich entsprechend § 41 des Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.