ZensG 2022 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
ZensG 2022 ст. 22Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
(1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.
(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben: 1.
Erhebungsmerkmale: a)
Monat und Jahr der Geburt,
b) Geschlecht,
c) Wohnungsstatus,
2.
Hilfsmerkmale: a)
Familienname und Vornamen,
b) Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
c) Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.