ZensVorbG 2011 ст. 11Geheimhaltung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.