ZensVorbG 2011 ст. 14Kosten
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.