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ZensVorbG 2022 · Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

ZensVorbG 2022 ст. 16aVerordnungsermächtigung

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

ДействуетОфициальный текст

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

2.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

3.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

4.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.