ZHG · Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG ст. 7
I. Die Approbation als Zahnarzt
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.