ZPO ст. 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.