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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO ст. 743Beendete Gütergemeinschaft

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1.

beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder

2.

der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.