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ZupfinstrumentAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

ZupfinstrumentAusbV ст. 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Entwurf und Fertigung

mit 55 Prozent,

2.

Planung und Konstruktion

mit 35 Prozent,

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.