ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 14
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.