ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 159
Dritter Titel Zwangsverwaltung
(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.
(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.