ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 183
Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.