ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 29
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.