ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 3
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.