ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 32
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.