ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG ст. 34
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.